AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für dxBuild gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dxb gmbh. Ergänzend gelten die Bedingungen der Offerte, insbesondere zu Laufzeit, Preisen und Hosting. Original unter dxb.ch/agbs.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der dxb gmbh / 7.2026

Gültig ab 15. Juli 2026

Inhalt und Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der dxb gmbh (nachfolgend «dxb») und ihren Kunden über die Beschaffung, Installation und Wartung von Hard- und Software, über Cloud- und SaaS-Dienste sowie über sonstige Informatik-Dienstleistungen. Sie sind integrierender Bestandteil aller Angebote und Verträge der dxb.

1. Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Diese AGB gelten für alle Leistungen der dxb gegenüber ihren Kunden, insbesondere Beschaffung, Lieferung, Installation und Wartung von Hard- und Software, Cloud- und SaaS-Dienste sowie Beratungs-, Projekt- und Supportleistungen. Individuelle schriftliche Vereinbarungen (Offerte, Auftragsbestätigung, SLA, Auftragsbearbeitungsvertrag) gehen vor. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der dxb.

1.2 «Schriftlich» umfasst auch E-Mail. dxb richtet ihre Leistungen auf Geschäftskunden (B2B) aus; Aufträge von Privatpersonen werden gleich behandelt. Zwingende Bestimmungen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten bleiben in jedem Fall vorbehalten.

2. Vertragsschluss, Angebot und Leistungsumfang

2.1 Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung der dxb zustande, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung. Massgebend für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung, ersatzweise die Offerte.

2.2 dxb kann Subunternehmer und Hilfspersonen beiziehen und bleibt für die Leistungserbringung verantwortlich; für Unterauftragsbearbeiter gilt Artikel 9. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen beidseitiger Zustimmung; Mehraufwand aus Änderungswünschen wird nach Aufwand vergütet.

3. Preise, Zahlung und Eigentumsvorbehalt

3.1 Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich MwSt und Nebenkosten. Leistungen werden pauschal oder nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen der dxb erbracht; fehlt eine Abrede, gilt Abrechnung nach Aufwand. Kostenschätzungen sind unverbindlich.

3.2 Rechnungen sind bei Bestandskunden innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung beziehungsweise ab Leistungserbringung ohne Abzug zahlbar. Bei Neukunden erfolgt die Leistungserbringung grundsätzlich gegen Vorauskasse. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug; dxb kann 5 Prozent Verzugszins verlangen und Leistungen zurückbehalten. Ab der zweiten Mahnung wird eine pauschale Umtriebsentschädigung von CHF 20.00 pro Mahnung geschuldet; weitergehende Inkassokosten bleiben vorbehalten. dxb kann jederzeit weitere Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

3.3 Löst der Kunde einen Auftrag vorzeitig auf, vergütet er die geleisteten Stunden und Leistungen sowie unabwendbare Aufwendungen und Drittverpflichtungen. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der dxb (Eigentumsvorbehalt).

4. Lieferung, Fristen und Abnahme

4.1 Fristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung verbindlich, sonst Richtwerte. Sie verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und bei Umständen, die dxb nicht zu vertreten hat, unter anderem Lieferverzug Dritter, behördliche Massnahmen, Cyberangriffe und verspätete Mitwirkung. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

4.2 Der Kunde prüft Leistungen sofort und rügt Mängel innert 7 Tagen schriftlich; sonst gelten sie als genehmigt. Individualsoftware gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen schriftlich beanstandet oder sie produktiv einsetzt. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

5. Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde erbringt die erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich (Zugang, Informationen, Testdaten, Ansprechpersonen) und nutzt die Leistungen gesetzes- und lizenzkonform.

5.2 Der Kunde sichert seine Daten selbst (Backup), insbesondere vor Eingriffen der dxb, soweit dxb die Datensicherung nicht ausdrücklich übernommen hat, und bewahrt Lizenzen und Zugangsdaten geschützt auf. Verletzt er Mitwirkungspflichten, verlängern sich Fristen angemessen und Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet.

6. Wiederkehrende Leistungen, Cloud- und SaaS-Dienste

6.1 Verträge über wiederkehrende Leistungen (Wartung, Support, Cloud, SaaS) haben die vereinbarte Laufzeit, mangels Abrede 12 Monate, und verlängern sich um je 12 Monate, sofern nicht mit 3 Monaten Frist auf das Laufzeitende gekündigt wird. Abweichende Regelungen in den Auftragsdokumenten gehen vor; die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

6.2 Bestimmte Verfügbarkeiten und Reaktionszeiten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (SLA) geschuldet; sonst schuldet dxb keine bestimmte Verfügbarkeit. Für Wartung und Sicherheit kann dxb angekündigte Wartungsfenster nutzen, bei dringenden Sicherheitsmassnahmen auch ohne Vorankündigung.

6.3 Bei Vertragsende stellt dxb die Kundendaten auf Verlangen, das innert 30 Tagen nach Vertragsende zu stellen ist, in einem gängigen Format bereit; besonderer Aufwand wird verrechnet. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Vertragsende löscht dxb die Kundendaten endgültig, soweit keine Aufbewahrungspflichten bestehen; der rechtzeitige Bezug obliegt dem Kunden.

6.4 Preise wiederkehrender Leistungen kann dxb anpassen; Erhöhungen werden 60 Tage im Voraus angekündigt. Übersteigt die Erhöhung den Teuerungsausgleich, kann der Kunde innert 30 Tagen auf den Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Bei Zahlungsverzug kann dxb den Zugang nach Mahnung sperren.

7. Software, Lizenzen und Drittanbieter

7.1 Für Standardsoftware Dritter gelten die Lizenzbedingungen des Herstellers, die dem Kunden gegenüber vorgehen. An Individualsoftware und Arbeitsergebnissen erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke; die Immaterialgüterrechte verbleiben bei dxb beziehungsweise beim Rechtsinhaber.

7.2 Bei Beschaffung und Vermittlung von Drittprodukten handelt dxb als Wiederverkäuferin oder Vermittlerin; für deren Inhalt, Qualität und Verfügbarkeit ist der Drittanbieter verantwortlich. Für die ausreichende Lizenzierung in seinem Betrieb ist der Kunde verantwortlich.

8. Einsatz von KI und automatisierter Bearbeitung

8.1 dxb bearbeitet Personendaten des Kunden grundsätzlich ausschliesslich auf einem lokal betriebenen Sprachmodell (LLM) in ihrer eigenen, kontrollierten Infrastruktur; diese Daten verbleiben bei dxb und werden weder an externe KI-Anbieter übermittelt noch zum Training verwendet. Hierfür ist keine gesonderte Zustimmung erforderlich.

8.2 Externe Cloud-KI-Dienste, bei denen Personendaten an Dritte übermittelt werden, setzt dxb nur ein, soweit dies im Auftragsbearbeitungsvertrag ausdrücklich vereinbart oder ausdrücklicher Bestandteil der Leistungs- oder Produktbeschreibung des bestellten Produkts ist. Solche Anbieter werden als Auftragsbearbeiter ohne Nutzung der Daten zu Trainingszwecken verpflichtet (Artikel 9).

8.3 dxb wickelt administrative Vorgänge, beispielsweise die Rechnungsstellung, teilautomatisiert ab und kontrolliert die Ergebnisse. Bei einer ausschliesslich automatisierten Entscheidung mit erheblicher Wirkung kann die betroffene Person ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch eine natürliche Person verlangen. KI-gestützte Ergebnisse werden sorgfältig geprüft; es gelten die Artikel 10 und 11.

9. Datenschutz und Datensicherheit

9.1 dxb bearbeitet Personendaten nach dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG). Für eigene Zwecke (Kontakt-, Vertrags-, Abrechnungsdaten) ist dxb Verantwortliche; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Bearbeitet dxb Personendaten im Auftrag des Kunden, ist sie Auftragsbearbeiterin; hierfür schliessen die Parteien einen Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV), der vorgeht.

9.2 dxb trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen (Art. 8 DSG). Unterauftragsbearbeiter werden nur mit Zustimmung des Kunden und auf gleiche Pflichten verpflichtet beigezogen. Eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt nur bei angemessenem Schutz oder geeigneten Garantien. Datensicherheitsverletzungen meldet dxb dem Kunden so rasch wie möglich.

10. Gewährleistung

10.1 dxb erbringt ihre Leistungen fachgerecht. Software kann nach dem Stand der Technik nicht als vollständig fehlerfrei gewährleistet werden; zugesichert sind nur ausdrücklich schriftlich vereinbarte Eigenschaften. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat dxb das Recht zur Nachbesserung; bei wiederholtem Fehlschlagen kann der Kunde mindern oder bei erheblichen Mängeln vom betroffenen Auftrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.

10.2 Die Gewährleistung entfällt bei Verletzung der Rügepflicht sowie bei Eingriffen Dritter, unsachgemässer Nutzung oder höherer Gewalt. Für Hard- und Standardsoftware Dritter gelten deren Herstellerbedingungen; dxb tritt ihre Ansprüche gegen den Drittanbieter auf Verlangen ab. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung beziehungsweise Abnahme, soweit nicht zwingend länger.

11. Haftung

11.1 dxb haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden, unter anderem entgangener Gewinn, Datenverlust und Ansprüche Dritter, ausgeschlossen; die Haftung ist auf die Vergütung des betroffenen Auftrags, bei wiederkehrenden Leistungen auf die Vergütung der letzten 12 Monate, begrenzt.

11.2 Ausgenommen bleibt zwingende Haftung, insbesondere für Personenschäden; gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten die Beschränkungen nur im nach Art. 8 UWG zulässigen Umfang. Der Kunde haftet für die Verletzung seiner Pflichten und hält dxb von Ansprüchen Dritter frei, die auf rechtswidriger Nutzung oder rechtswidrigen Inhalten des Kunden beruhen.

12. Vertraulichkeit

12.1 Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur zur Vertragserfüllung und machen sie nur Personen zugänglich, die sie kennen müssen und gleichwertig gebunden sind. Ausgenommen sind allgemein bekannte, bereits bekannte oder rechtmässig von Dritten erhaltene Informationen sowie gesetzlich verlangte Offenlegungen.

12.2 Die Pflicht gilt während der Vertragsdauer und 5 Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse länger. dxb darf den Kunden nach vorgängiger Zustimmung als Referenz nennen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 dxb kann diese AGB anpassen. Bei laufenden Dauerverträgen (insbesondere Wartung, Support, Cloud- und SaaS-Dienste) werden Änderungen dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen widerspricht. Bei Widerspruch gilt die bisherige Fassung; dxb kann die betroffenen Dauerverträge ordentlich kündigen. Für einmalige Aufträge gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

13.2 Ist eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig; die unwirksame Bestimmung wird durch die nächstliegende wirksame ersetzt. Dasselbe gilt für Lücken.

13.3 Die Abtretung durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung der dxb. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht (OR, unter Ausschluss des CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der dxb gmbh; zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

Version 1.0, gültig ab 15. Juli 2026

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